Gewaltschutz und Flucht:
Unter welchen Voraussetzungen hat die Geburt eines Kindes in Deutschland Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel geflüchteter Eltern?

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Ein in Deutschland geborenes Kind hat zunächst einmal grundsätzlich die Staatsangehörigkeit seiner Eltern oder eines seiner Elternteile. Sein Aufenthaltsstatus leitet sich ebenfalls vom Aufenthaltsstatus seiner Eltern oder eines Elternteils ab.

Hat ein Elternteil des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist das Kind durch Geburt ebenfalls deutsch (§ 4 StAG [1]). Dies gilt übrigens auch dann, wenn es nicht in Deutschland geboren wird.

Nach dem jeweiligen Heimatrecht seiner Eltern hat es zusätzlich die Staatsangehörigkeit dieser Staaten, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht der Herkunftsstaaten der Eltern vorsieht, dass ein im Ausland geborenes Kind die Staatsangehörigkeit erwirbt. Es besteht für das Kind in diesen Konstellationen keine Entscheidungspflicht, wenn es volljährig wird. Es hat dann unter Umständen eine oder zwei weitere Staatsangehörigkeiten neben der deutschen Staatsangehörigkeit.

Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, muss der Vater das Kind zunächst als seines anerkennen. Nur dann kann das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit von ihm bekommen.

Für die Vaterschaftsanerkennung ist es in Deutschland nicht zwingend, dass der anerkennende Vater auch der biologische Vater ist. Das Gesetz will explizit auch Verbindungen schützen, in denen ein nicht biologischer Vater Verantwortung für ein Kind übernimmt und es als seines anerkennt.

Ein in Deutschland geborenes Kind erwirbt aber auch ohne einen Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn:

1. ein Elternteil seit acht Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und

2. im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, der Niederlassungserlaubnis, ist.

Die Jahre des Asylverfahrens sind regelmäßig kein rechtmäßiger Aufenthalt im hier erforderlichen Sinne, sondern nur ein gestatteter Aufenthalt. Sie werden dann nachträglich rechtmäßiger Aufenthalt, wenn das Asylverfahren mit einer positiven Entscheidung endet. Da Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, auch nicht in den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kommen können, können sie die Voraussetzung auch bei jahrelangem Asylverfahren nicht erfüllen.

Haben die Eltern unterschiedliche nicht-deutsche Staatsangehörigkeiten und keiner von beiden lebt ausreichend lange in Deutschland, so hat das Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter und, wenn sie mit dem Vater verheiratet ist oder dieser das Kind als seines anerkennt, auch die Staatsangehörigkeit des Vaters. Hier sind die gesetzlichen Regelungen der Länder, um deren Staatsangehörigkeit es geht, zu beachten.

Probleme liegen oftmals darin begründet, dass die Eltern ihre Staatsangehörigkeit nicht durch die Vorlage gültiger Pässe nachweisen können. So lange kann dann auch keine Staatsangehörigkeit festgestellt werden.

[1] Staatsangehörigkeitsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html

Im Folgenden wird jeweils davon ausgegangen, dass die ratsuchende Frau über (noch) keinen sicheren Aufenthalt verfügt.

Verfügen hingegen die Frauen bzw. Mütter über einen sicheren Aufenthaltsstatus oder sogar die deutsche Staatsangehörigkeit, kann es für die Väter, die wiederum ihren Aufenthalt über die Kinder ableiten, zu leicht abweichenden Folgen kommen. Hier kommt es in besonderem Maße auf den Umgang des Vaters mit dem Kind an.

Folgende Familienkonstellationen sind denkbar:

1. Der Vater des Kindes hat die deutsche Staatsangehörigkeit

Wenn der Vater mit deutscher Staatsangehörigkeit mit der Mutter nicht verheiratet ist, muss er zunächst die Vaterschaft für das Kind anerkennen. Nach dem Staatsangehörigkeitsrecht wird das Kind durch die Anerkennung ebenfalls deutsch (§§ 3, 4 StAG). Wie bei binationalen Ehen wird auch bei der Anerkennung der Vaterschaft immer wieder unterstellt, die Vaterschaftsanerkennung sei nur erfolgt, um damit der nicht-deutschen Mutter einen Aufenthalt zu sichern.

Eine relativ neue gesetzliche Regelung bestimmt deshalb: Notar*innen oder die beurkundende Behörde, insbesondere das Jugendamt dürfen bei „konkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung“ diese nicht beurkunden, § 1597a BGB: „Missbräuchlich“ soll die Vaterschaftsanerkennung dann sein, wenn sie gezielt gerade zu dem Zweck erfolgt, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, oder allein dazu dient, dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen.

Das Gesetz enthält fünf Regelbeispiele, bei denen konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne anzunehmen sein sollen: u.a. dann, wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht oder der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt haben und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt. Liegen Anhaltspunkte vor, müssen Notar*innen, das Jugendamt oder das Standesamt den „Fall“ zur Prüfung der Ausländerbehörde melden.

Die Ausländerbehörde prüft dann, ob tatsächlich eine „missbräuchliche“ Vaterschaftsanerkennung vorliegt. In der Regel wird sie dazu die Eltern persönlich anhören. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht „missbräuchlich“ erfolgte, wird die Vaterschaft beurkundet. Die nicht-deutsche Mutter und das Kind erhalten, wenn sie nicht anderweitig über einen Aufenthalt verfügen, eine Duldung bis zum Abschluss der Überprüfung (§ 60a Absatz 2 Satz 13 AufenthG [1]).

Besitzt der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit, erwirbt das Kind ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Mutter des Kindes erhält dann bis zur Volljährigkeit des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG.

[1] Aufenthaltsgesetz; Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/

2. Der Vater hat seit acht Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt und ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis

Ein Kind erwirbt auch dann mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich eines seiner Elternteile seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, da dies für eine erfolgreiche Integration steht.

In der Folge erhält die Mutter nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG.

3. Der Vater verfügt über eine befristete Aufenthaltserlaubnis

Das Kind erwirbt NICHT die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt, sondern die Staatsangehörigkeit seiner Eltern, wenn:

  • der Vater „nur“ über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt oder
  • der Vater zwar über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, aber noch nicht seit acht Jahren mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland lebt.

Hier steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde. Dem hier geborenen Kind kann zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt werden.

Grundsätzlich hängt aber in allen Familienkonstellationen, in denen nicht ein Familienmitglied deutsch ist oder die Staatsangehörigkeit eines EU- Staates hat, der Aufenthalt von Kind und Mutter davon ab, ob der Lebensunterhalt gesichert ist. Ist die Familie auf öffentliche Leistungen angewiesen, wenn auch nur zum Teil, wird den Eltern entgegnet, dass sie als Familie auch im Herkunftsland leben können.

Manchmal gibt es so genannte Patchwork-Konstellationen: Der Vater hat z.B. ein weiteres Kind aus einer anderen Beziehung, mit dem er Umgang pflegt oder das die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Dann erhält er hierüber eine Bleibeberechtigung und eine Aufenthaltserlaubnis. Da aber auch die Vater-Kind-Beziehung mit dem zweiten Kind grundrechtlich geschützt ist, erhalten in bestimmten Konstellationen Kind und Mutter so ebenfalls einen Aufenthalt.

Aber die Rechtsprechung ist hier zum Teil deutlich restriktiver geworden. So hat z.B. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bereits entschieden, dass gegebenenfalls auch dem deutschen Kind ein Umzug ins Herkunftsland zuzumuten ist, wenn anders die Familie nicht herzustellen ist.

Unterfall: Der Vater ist allein sorgeberechtigt

Dem im Bundesgebiet geborenen Kind, das nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, § 33 Satz 2 AufenthG, nur wenn:

  • der Vater aus bestimmten Gründen allein sorgeberechtigt und
  • im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU ist.

Die Mutter des Kindes erhält eine Duldung und es kann ihr unter Umständen auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilt werden, wenn:

  • die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben und deshalb die Aufforderung als Familie ins Herkunftsland zurückzukehren praktisch nicht umsetzbar ist oder
  • andere außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet allein kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis, sondern nur dann, wenn die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und zudem keine übergeordneten öffentlichen Interessen eine Ausreise bzw. Abschiebung dennoch gebieten.

Allein der Umstand, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt, steht einer (gemeinsamen) Ausreise nicht entgegen und begründet auch kein Abschiebungsverbot (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – BVerwG 1 C 3.08 –). Bei der Prüfung des Einzelfalls sind jedoch die erfolgte Integration der von einer etwaigen Trennung betroffenen (insbesondere minderjährigen) Familienangehörigen sowie die Zumutbarkeit des (gemeinsamen) Verlassens des Bundesgebiets hinsichtlich der betroffenen Familienangehörigen zu prüfen, wobei Verwurzelung im Bundesgebiet mit der Entwurzelung vom Herkunftsstaat abzuwägen ist.

Besitzen ausländische Familienangehörige unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, müssen sie darlegen, dass eine gemeinsame Einreise in einen der Heimatstaaten nicht möglich ist. Ggf. müssen die Betroffenen bei ihren konsularischen Vertretungen klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und zu welcher Zeit es ihnen möglich ist, die familiäre Lebensgemeinschaft in einem der Heimatstaaten zu leben (VGBerlin, Beschluss vom 17.04.2008 - VG 24 A 80.08 -).

Wenn einer der Heimatstaaten die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat, ist in der Regel ohne Weiteres davon auszugehen, dass dort Art. 8 EMRK ebenfalls beachtet wird und ein Familiennachzug auch in diesen Staat möglich sein wird.

Im Ergebnis kann von einem ausländischen Familienangehörigen eines ausreisepflichtigen Ausländers grundsätzlich verlangt werden, mit diesem in das gemeinsame Heimatland oder einen der Heimatstaaten auszureisen, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft zu führen oder fortzusetzen.

Für die Annahme einer Unzumutbarkeit kommt es auf objektive Umstände und nicht auf eine - ihrem Wesen nach einer Überprüfung nicht zugängliche - entgegenstehende innere Einstellung des Familienangehörigen an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2008 - OVG 3 S 44.08 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2011 - OVG 3 S 37.11- für den ebenso zu beurteilenden Fall zusammen lebender Eltern, in dem ein erlaubt aufhältiger Elternteil ankündigt, auch bei Ausreise des anderen ausreisepflichtigen Elternteils, mit den gemeinsamen Kindern dauerhaft im Bundesgebiet zu verbleiben).

4. Der Vater ist anerkannter Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt (und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 1. oder 2. Alt. AufenthG.)

Auch in diesem Falle muss der nicht mit der Mutter verheiratete Vater das Kind als seines anerkennen und bei Zweifeln gilt das oben unter 1. Dargelegte (Prüfung der Anerkennung der Vaterschaft). Das Kind hat nach der Vaterschaftsanerkennung seine und/oder die Staatsangehörigkeit der Mutter.

Das  Kind  erhält bei entsprechendem Antrag ebenfalls den Flüchtlingsschutz über den Weg des internationalen Schutzes für Familienangehörige, § 26 Absatz 2 AsylG. Der Gedanke dabei ist, dass Familienangehörige in die Verfolgungsgefahr des Flüchtlings und damit auch in den Schutz mit hineingenommen werden.

Das Kind muss aber nicht zwingend diesen Weg gehen und im Wege des Familienflüchtlingsschutzes – abgeleitet vom Vater – als Flüchtling anerkannt werden. Es kann als Kind eines anerkannten Flüchtlings eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erhalten.

Die Mutter, deren Aufenthalt bisher nicht abgesichert war, kann über den Aufenthalt ihres Kindes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 AufenthG oder § 25 Absatz 5 AufenthG erhalten.

5. Der Vater ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU

Wenn der Vater Staatsangehöriger eines anderen europäischen Staates ist und das Kind anerkennt, erhält das Kind ebenfalls diese europäische Staatsangehörigkeit. Die Mutter des Kindes kann dann hierüber ebenfalls ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines EU-Bürgers erhalten. In diesem Fall gilt für sie in erster Linie das Freizügigkeitsrecht und nicht das deutsche Aufenthaltsgesetz. Sie erhält auch keine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine Aufenthaltskarte EU. Das EU-Recht ist großzügiger ausgestaltet als das deutsche Aufenthaltsrecht.

Schwierig kann es hier werden, wenn der Vater Mutter und Kind verlässt und z.B. aus Deutschland weggeht. Dann hat das Kind zwar immer noch eine europäische Staatsangehörigkeit, z.B. die französische, und darf sich aufgrund dessen in Deutschland aufhalten. Das Kind müsste dann eigentlich über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Mutter verfügen. Hierzu gibt es aber unterschiedliche Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte und es muss für den Einzelfall geklärt werden.

6. Der Vater befindet sich noch im laufenden Asylverfahren

Befinden sich beide Eltern im Asylverfahren, so verlangt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass auch für das hier geborene Kind ein Asylverfahren eingeleitet wird. Wenn die Eltern dies nicht machen, wird das Verfahren vom Bundesamt eingeleitet. Die Eltern erhalten eine Mitteilung darüber und werden gefragt, ob sie das Asylverfahren durchführen wollen und welche Asylgründe sie für ihr Kind geltend machen.

Wenn die Eltern das Verfahren betreiben, bekommt das Kind genau wie sie eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens. Wenn die Eltern auf die Durchführung des Verfahrens verzichten, bekommt das Kind lediglich eine Duldung, bis über den Ausgang des Asylverfahrens der Eltern entschieden ist. Je nach dem Ausgang der Asylverfahren der Eltern bzw. des Vaters gilt im Anschluss das oben Dargelegte.

7. Der Vater ist nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren im Besitz einer Duldung

In diesem Fall kann der Vater dem Kind keinerlei rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln, da er selber über kein Aufenthaltsrecht verfügt und zur Ausreise verpflichtet ist. Hier hängt es oftmals davon ab, warum der Vater zwar zur Ausreise verpflichtet ist, aber dennoch nicht ausreist und möglicherweise auch nicht abgeschoben werden kann.

Es kann aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, den Vater zur Ausreise zu zwingen, bzw. ihn abzuschieben, etwa:

  • weil es im Herkunftsland keinen Flughafen gibt oder
  • weil sich sein Herkunftsland trotz umfangreicher Bemühungen weigert, ihm einen Pass auszustellen oder
  • weil in seinem Herkunftsland Bürgerkrieg herrscht aufgrund dessen die Bundesrepublik Deutschland von Abschiebungen absieht.

Ist ein Ende dieser Situation nicht absehbar, kommt sowohl für den Vater als auch für das Kind und infolgedessen auch für die Mutter ein Aufenthalt nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Betracht, der erteilt werden kann, wenn eine Person, aus Gründen die die Person nicht selber zu vertreten hat, seit 18 Monaten eine Duldung erhält. Die Ausländerbehörden haben hier aber ein eigenes Ermessen und wenden dies sehr restriktiv an. Überdies sind diese Fälle eher selten.

Hat der Vater sein Abschiebehindernis selber (mit)verursacht, weil er etwa nicht bei der Beschaffung eines Passes mitwirkt, ist sein geduldeter Status sozusagen von ihm selbst herbeigeführt und er soll davon nicht profitieren. Hier folgen oftmals Sanktionen, wie ein Arbeitsverbot und die Verhängung der Residenzpflicht. Da der Vater keine Aufenthaltserlaubnis erhält, wird auch das Kind nur geduldet werden.

Häufig kommen die Eltern des hier geborenen Kindes aus unterschiedlichen Ländern. Zusätzlich ist es oftmals schwierig bis unmöglich Geburtsurkunden für die in Deutschland geborenen Kinder zu erhalten und deren Staatsangehörigkeit zu klären, wenn auch die Eltern nicht über ausreichend Papiere verfügen. Mangels erforderlicher Dokumente und wegen des Schutzes der Familie können diese Familien nicht in eines der Herkunftsländer abgeschoben werden. Die Behörden fordern zwar von den Betroffenen, dass sie sich um die Einreisemöglichkeiten für ihre Partner*innen und Kinder kümmern, aber dies ist oft fast unmöglich. So kommt es doch immer wieder vor, dass solche binationalen Familien in Deutschland verbleiben. Weder den Eltern noch den Kindern wird aber ein Aufenthaltsrecht erteilt. Sie bleiben zum Teil jahrelang im Status der Duldung, mit all den Einschränkungen an Rechten, die dies bedeutet.

8. Der Vater weigert sich die Vaterschaft anzuerkennen

Wenn der Vater sich weigert, die Vaterschaft für das Kind anzuerkennen, kann die Mutter beim Familiengericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stellen. Wenn sich, wie in der Konstellation wahrscheinlich, der Vater nicht für sein Kind interessiert und keinerlei Kontakt und Umgang hat, wird das Familiengericht ein Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest) in Auftrag geben. Wenn damit die Vaterschaft festgestellt wird, kommt es für den Verbleib von Mutter und Kind in Deutschland auf die Staatsangehörigkeit des Mannes an.

Hat der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit, erwirbt auch das Kind mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Dann erhält wiederum die Mutter bis zur Volljährigkeit des Kindes ein Aufenthaltsrecht (siehe oben). Ist der Vater nicht deutscher Staatsangehöriger und hat und will auch keinerlei Kontakt zum Kind, ist es für Kind und Mutter sehr schwer auf Dauer über diesen Weg ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.

9. Unbekannter Vater

Ist der Vater unbekannt, können daraus keine Rechte abgeleitet werden. Das Kind erhält die Staatsangehörigkeit der Mutter und auch sein Aufenthalt hängt von dem Aufenthalt der Mutter ab.

10. Geschwister

Wenn die Mutter einen Aufenthalt über das Kind erhält, weil dieses mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist damit auch der Aufenthalt möglicher Geschwister gesichert: Mit den oben bereits erwähnten Einschränkungen der Rechtsprechung verankert die deutsche Staatsangehörigkeit eines Familienmitglieds die gesamte Familie in Deutschland.