Gewaltschutz und Flucht:
Ehe- und Familienrecht

1. Wie ist die familienrechtliche Situation im Asylverfahren (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Sorge- und Umgangsrecht, Unterhalt bei Trennung)?

In familienrechtlichen Streitigkeiten gibt es grundsätzlich zunächst keine Besonderheiten für Personen, die sich im Asylverfahren befinden. So kann jede Person im Asylverfahren beim Familiengericht einen Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf Sorgerecht und Umgang, auf Unterhalt und auf Gewaltschutz stellen. Inhaltlich kann es zum Teil zu Schwierigkeiten kommen, weil sich aufgrund der verschiedenen, aber jedenfalls nicht deutschen Staatsangehörigkeiten der Betroffenen oft Fragen nach dem anzuwendenden Recht stellen. Solche Fragestellungen entsprechen zugleich denen anderer nichtdeutscher Paare bzw. Familien.

Zusätzlich ist bei Paaren und Familien, die sich noch im Asylverfahren befinden, zu beachten und zu klären, ob die Asylverfahren getrennt werden und was das für die Vertretungsberechtigung der Kinder bedeutet. Wenn sich also z.B. die Frau trennt und die Kinder mitnimmt, müsste hier eigentlich die alleinige Vertretungsbefugnis für das Asylverfahren - alle Belange die Kinder betreffend – als Teil des Sorgerechts beantragt werden. Oder im entgegengesetzten Fall müsste beantragt werden, dass die Frau auch über Entscheidungen, die ihre Kinder betreffen, informiert wird, selbst wenn sie keinen Einblick mehr in das Verfahren ihres Ehemannes hat. Hier schaffen vielfach das BAMF, Rechtsanwält*innen oder auch die Verwaltungsgerichte Fakten, die familienrechtlich auf wackeligen Füßen stehen.

2. Wird eine Ehe, die in einem anderen Land geschlossen wurde, in Deutschland anerkannt?

Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, müssen in Deutschland grundsätzlich nicht extra anerkannt werden. Es kann ein Antrag auf Beurkundung der Ehe im Eheregister gestellt werden, wenn eine*r der Ehepartner*innen deutsche*r Staatsbürger*in ist.

Die Voraussetzungen für eine Eheschließung unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates. Eine im Herkunftsstaat geschlossene Ehe ist auch in Deutschland gültig und wird hier anerkannt, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner*innen nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und die Ehe im Herkunftsland anerkannt ist (nach Art. 13 EGBGB: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Es kann Ausnahmen bei der Anerkennung von Ehen geben, wenn eine rechtliche Norm im Ausland gegen den sogenannten „ordre public“ verstößt, d.h., wenn die ausländische Eheschließung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, ist diese in Deutschland nicht anzuerkennen bzw. unwirksam.

Die Beurteilung eines Verstoßes gegen die wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts (vgl. Art. 6 EGBGB) kann nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des ausländischen Rechts erfolgen. So wurde ein Verstoß z.B. angenommen, wenn es der Herkunftsstaat erlaubt, dass Kinder schon mit 14 Jahren heiraten können.

3. Wie ist die Situation von verheirateten minderjährigen Geflüchteten in Deutschland?

Minderjährige, von ihren Eltern nicht begleitete Geflüchtete, werden in Deutschland regelmäßig vom Jugendamt in Obhut genommen und bekommen einen Vormund bestellt.

Ist nun die minderjährige Person mit ihrer*m Ehepartner*in hierher geflohen, ist zunächst zu klären, ob die Ehe in Deutschland als wirksam anzusehen ist. Hier hat es durch das seit dem 18.07.2017 geltende „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ einschneidende Veränderungen gegeben.

Nunmehr gilt, dass Ehen, bei denen eine*r der Beteiligten unter 18 Jahre alt ist, in Deutschland nicht mehr geschlossen werden können, auch nicht, wie bisher mit Zustimmung der Eltern oder des Jugendamtes. Für im Ausland geschlossene Ehen mit Minderjährigen gilt, dass Ehen, an denen unter 16 Jährige beteiligt sind, grundsätzlich nichtig sind und Ehen, an denen Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren beteiligt sind, auf Antrag hin aufgehoben werden sollen. Dies kann weitreichende rechtliche Konsequenzen haben.

Schon der Titel „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ verdeutlicht eine Haltung der Stigmatisierung von Ehen in der Öffentlichkeit. Der Begriff „Kinderehe“ suggeriert Zwangsverheiratung von Kindern, insbesondere von Mädchen im Alter bis 14.

Tatsächlich haben Ehen mit und zwischen Minderjährigen multiple Hintergründe; hinter ihnen stehen unterschiedliche Lebenswirklichkeiten. So ist z.B. die Ehe zwischen einem 17-jährigen Jugendlichen mit einer 19-Jährigen, die geheiratet haben, um aus Syrien gemeinsam nach Deutschland fliehen zu können, mit „Kinderehe“ unzutreffend gerahmt (Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht eV (DIJuF) am 22. Februar 2017).

Probleme tauchen auf, wenn z.B. eine Minderjährige und ihr Partner bereits ein Kind haben oder ein gemeinsames Kind in Deutschland geboren wird. Dann muss nun zunächst die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt werden. Hierfür benötigt die Minderjährige die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 1596 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BGB). Ein Vormund (gesetzliche Vertretung) wird nach den bisherigen Erfahrungen allerdings oft erst mit erheblichem zeitlichem Abstand, nicht selten erst nach Monaten, bestellt.

Das Kind der minderjährigen Mutter ist in dieser Zeit nur eingeschränkt gesetzlich vertreten (§ 1673 BGB). Unterhaltsansprüche können zwar rückwirkend geltend gemacht werden, fehlen aber unter Umständen über Monate zum Bestreiten des täglichen Lebensbedarfs.

Auch ein Umgangsrecht ist ohne rechtliche Vaterschaft nicht durchsetzbar. Ähnliches gilt in Bezug auf die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder: Eine Mitsorgeberechtigung des Partners der minderjährigen Mutter kann nur über die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen erreicht werden. Auch hierfür ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter erforderlich (§ 1626c Abs. 2 S. 1 BGB), sodass auch im Bereich der elterlichen Sorge mit Verzögerungen und unklaren rechtlichen Zuständen zu rechnen ist. Fraglich ist außerdem, ob und wann die Eltern eine entsprechende Beratung/Information erhalten, um z.B. die Vaterschaftsanerkennung und die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen nachzuholen.

4. Was passiert im Falle einer Trennung, wenn der Aufenthaltsstatus von (Ehe-) Partner*innen abhängig ist?

Im Falle einer Trennung muss zunächst im Einzelfall genau geklärt werden, welchen Aufenthaltsstatus die Eheleute haben, ob eine*r oder beide sich noch im Asylverfahren befinden oder ob bereits ein Schutzstatus zugesprochen wurde.

Weiter ist zu prüfen, ob der Aufenthalt – in unseren Fällen meist der der Frau – vom Zusammenleben bzw. der Ehe mit ihrem Ehepartner abhängt. Es gibt verschiedene Konstellationen:

  • Zunächst kann die Frau Familienflüchtlingsschutz als Ehefrau erhalten, d.h. sie fällt aufgrund der familiären Einheit in den Gefahrenbereich des Verfolgten und wird (auch) als Flüchtling anerkannt. Dann ist immer zusätzlich zu prüfen, ob sie „nur“ ihrem Ehemann gefolgt und keine eigenen Fluchtgründe bzw. keine eigenen, individuellen Verfolgungsgründe hat. Wenn sie allein aufgrund der Verfolgung ihres Ehepartners Familienflüchtlingsschutz erhalten, kann sich eine Trennung erheblich auf ihren eigenen Aufenthalt auswirken.
  • Gleiches gilt, wenn eine Frau über den Familiennachzug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Ehepartner nachgezogen ist und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen hat. Dann kann sich eine Trennung erheblich auf ihren eigenen Aufenthalt auswirken. Im schlimmsten Fall kann sie ihren Aufenthalt verlieren.

Es ist demnach im Falle einer Trennung zu prüfen, ob die Frau eigene Verfolgungsgründe hat, die sie möglicherweise gar nicht geltend gemacht hat oder ob die Trennung möglicherweise einen neuen Grund für ein Abschiebehindernis darstellt.

Oftmals kann die Trennung als solche oder der im Herkunftsstaat vorgesehene Verbleib der Kinder beim Vater ein neuer Grund für z.B. ein Abschiebehindernis sein. Diese Frage sollte im Einzelfall in einer sachkundigen Rechtsberatung geklärt werden. Wiederum anders ist die Situation, wenn gemeinsame Kinder da sind, die über den anerkannten Vater Flüchtlingsschutz erhalten haben. Dann kann auch die getrennte Frau ihren Aufenthalt über die Ausübung der elterlichen Sorge ihren Aufenthalt sichern (siehe Kapitel: Unter welchen Voraussetzungen hat die Geburt eines Kindes in Deutschland Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel geflüchteter Eltern?).