Sexuelle Übergriffe und Machtmissbrauch in Therapie und Beratung

Rechtliche Schritte

Bei Missbrauch in der Therapie oder Beratung gibt es die Möglichkeit der Strafanzeige sowie die Möglichkeit, eine Zivilklage auf Schmerzensgeld zu erheben. Außerdem kann Beschwerde bei der zuständigen Ärztekammer oder den Berufsverbänden der Psycholog*innen eingereicht werden.

Bei der Entscheidung darüber, welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden sollen, können Fachberatungsstellen weiterhelfen. Sie können auch Rechtsanwält*innen vermitteln und Betroffene ggf. in Verfahren begleiten.

Strafanzeige

Seit 1998 ist „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses“ im § 174c des Strafgesetzbuchs geregelt.

Dieses Gesetz greift, wenn es sich bei den Täter*innen um Ärzt*innen, Drogenberater*innen, Heilpraktiker*innen, Psychiater*innen, Psycholog*innen oder Psychotherapeut*innen handelt.

Bei Psychotherapeut*innen ist es dabei irrelevant, welche Qualifikation sie haben und nach welchem Therapieverfahren sie arbeiten. Der sexuelle Missbrauch in Therapieverhältnissen verjährt nach 5 Jahren. Das bedeutet, ein*e Therapeut*in kann nach Ablauf der 5 Jahre nicht mehr für einen Missbrauch an einer Klientin bestraft werden. Eine Anzeige muss also nicht sofort erfolgen, wohl aber innerhalb dieser Frist.

Übergriffe, die vor dem 01.04.1998 stattgefunden haben, können leider nicht nach dem neuen Gesetz verfolgt werden. In diesen Fällen ist eine Strafverfolgung in der Regel nur dann möglich, wenn die sexuellen Handlungen durch den*die Therapeut*in gewaltsam oder mit Drohung erzwungen wurden („Vergewaltigung“, „sexuelle Nötigung“) oder wenn die betroffene Frau „widerstandsunfähig“ war („sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger“). Widerstandsunfähigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn die Frau entweder körperlich nicht in der Lage war, sich zu wehren oder so schwer seelisch beeinträchtigt ist, dass sie nicht in der Lage war, das Geschehen realistisch zu beurteilen und den Missbrauch abzuwenden. Eine Depression oder eine Angststörung fallen z.B. nicht darunter.

Eine Strafanzeige ist für die betroffene Frau mit keinem großen finanziellen Risiko verbunden.

Kommt es zu einer Verurteilung, so zahlt die*der Therapeut*in die Verfahrenskosten und die Anwaltskosten der Betroffenen. Im Falle eines Freispruches trägt der Staat als Kläger die Verfahrenskosten. Die Betroffene muss dann für die Anwaltskosten aufkommen, hat aber bei niedrigem Einkommen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Ggf. kann auch ein*e Rechtsanwält*in beigeordnet werden, dann werden die Kosten für den Rechtsbeistand auf jeden Fall vom Staat getragen.

Zivilklage auf Schmerzensgeld

Anders als in Strafverfahren geht es in Zivilverfahren nicht um eine mögliche Bestrafung des*der Therapeut*in für einen Missbrauch, sondern um die Zahlung eines Geldbetrages an die betroffene Frau.

Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kann durch das Gericht dadurch begründet werden, dass der*die Therapeut*in gegen das sogenannte „Abstinenzgebot“ verstoßen hat, welches ihm*ihr sexuelle Kontakte mit Klientinnen verbietet.

Dabei muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den bestehenden Schädigungen der Betroffenen und dem Missbrauch durch den*die Therapeut*in deutlich sein.

Eine Zivilklage auf Schmerzensgeld ist mit einem höheren finanziellen Risiko verbunden. Verliert die Betroffene den Prozess, so muss sie alle entstandenen Kosten tragen. Aber auch hier besteht bei geringem Einkommen die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Rechtsschutzversicherte Frauen können zudem bei ihrer Versicherung einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

Beschwerde bei der Ärztekammer oder bei den Berufsverbänden der Psycholog*innen

Ist der*die Therapeut*in als Ärzt*in zugelassen, kann eine schriftliche Beschwerde bei der Ärztekammer eingereicht werden.

Die Ärztekammer wird den*die Therapeut*in zu einer schriftlichen Stellungnahme anhalten. Wenn sich der Verdacht auf sexuellen Missbrauch erhärtet, kann die Ärztekammer ein berufsrechtliches Verfahren gegen ihn*sie einleiten, in dem die Betroffene als Zeugin auftritt und keinerlei Kosten hat. In berufsrechtlichen Verfahren kann dem*der Therapeut*in die Erlaubnis entzogen werden, als Ärzt*in zu arbeiten.

Ist der*die Therapeut*in Psycholog*in und Mitglied in einem Berufsverband, hat der Berufsverband ähnlich wie die Ärztekammer die Möglichkeit, über ein Ehrengericht gegen die fragliche Person vorzugehen.

Es ist schwer zu beurteilen, ob eine Beschwerde bei der Ärztekammer oder den Berufsverbänden Aussicht auf Erfolg hat. Sinnvoll ist sie aber allemal: Viele missbrauchende Therapeut*innen sind Wiederholungstäter*innen und selbst wenn der ersten Beschwerde nicht nachgegangen wird, so wird sich der Verdacht bei weiteren Meldungen erhärten.