Das Ermittlungsverfahren

Nachdem Anzeige erstattet wurde und die polizeiliche Vernehmung stattgefunden hat, nimmt die Kriminalpolizei die Ermittlungen auf. Es werden Beweise gesichert und Zeug/innen befragt, später wird der Beschuldigte vernommen (der Beschuldigte kann die Aussage vorerst verweigern).

Die Aussage bei der Polizei ist bereits Teil des Ermittlungsverfahren. Die Ergebnisse werden an die zuständige Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtsbezirks weitergeleitet.

Auf Grundlage der vorliegenden Beweise wird dann entschieden, ob eine Verurteilung basierend auf den Beweisen möglich wäre.

  • Ist die Beweislage ausreichend, wird Anklage beim zuständigen Gericht erhoben.
  • Ist die Beweislage uneindeutig, werden weitere Maßnahmen eingeleitet. Es kann zu weiteren Vernehmungen kommen oder ein aussagepsychologisches Gutachten (Glaubwürdigkeitsgutachten) verlangt werden.
  • Ist die Beweislage nicht ausreichend, wird das Verfahren eingestellt. Eine Einstellung ist nicht unbedingt gleichbedeutend damit, dass eine Falschbeschuldigung vorliegt. Eine Einstellung kann verschiedene Gründe haben. Die Gründe werden schriftlich mitgeteilt. Gegen eine Einstellung (die mit nicht hinreichendem Tatverdacht begründet wurde) kann Beschwerde eingelegt werden.

Wichtig: Eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch im Hauptverfahren führen nicht zur Einleitung eines Verfahrens gegen die Erstatterin der Anzeige. Dies erfolgt nur äußerst selten, wenn eine offenkundige Falschaussage vorliegt. Eine Einstellung oder ein Freispruch führen auch nicht dazu, dass die betroffene Person die Kosten des Verfahrens tragen muss, denn auch wahrheitsgemäße Aussagen können Verzerrungen und Widersprüche aufweisen, auch Erinnerungen können verloren gehen oder sich verändern. Das heißt dennoch nicht, dass die Aussage dann unglaubwürdig ist und eine willentliche Falschaussage vorliegt.