Nebenklage

Kommt es zu der Hauptverhandlung tritt der Staat als Hauptkläger auf. Betroffene einer Vergewaltigung sind zunächst Zeug/innen", die Justiz sagt "verletzte Zeugin" oder "Geschädigte".

Als Betroffene ist es sinnvoll auch als Nebenklägerin aufzutreten und sich der Klage anzuschließen, indem ein/e Anwält/in mit der Nebenklagevertretung beauftragt wird. Als Nebenkläger/in wohnt die betroffene Person der Verhandlung nicht nur als Zeug/in bei, sondern hat zusätzliche Rechte und kann am Verfahren aktiv teilnehmen.

Folgende Rechte gelten für die Nebenklägerin:

  • Akteneinsicht über die/den Rechtsanwält/in
  • Beweisantragsrecht (z.B. können weitere Sachverständigengutachten oder Zeug/innenvernehmungen beantragt werden)
  • Fragerecht, d.h. während der Verhandlung dürfen von Nebenklägerin und Anwält/in Fragen gestellt werden
  • Stellen eines Befangenheitsantrages, wenn zum Beispiel der Eindruck entsteht, dass die/der Richter/in voreingenommen urteilt
  • Stellen weiterer Anträge. Zum Beispiel dahingehend, dass der Angeklagte oder die Öffentlichkeit während der Vernehmung der Geschädigten ausgeschlossen werden.
  • Nebenkläger/innen haben das Recht während der gesamten Verhandlung anwesend zu sein.

Hinweise:

  • Die Anwältin oder der Anwalt sollte möglichst Erfahrung in der Nebenklagevertretung bei Sexualstraftaten haben. Frauenfachberatungsstellen können oft passende Kontakte vermitteln.
  • Handelt es sich bei der Straftat um ein Vergehen (Mindeststrafmaß unter einem Jahr) müssen die Anwältinnenkosten selbst getragen werden. Bei einem geringen Einkommen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Handelt es sich bei der verhandelten Straftat um ein Verbrechen (Strafmaß mindestens ein Jahr), werden die Anwältinnenkosten in der regel vom Staat übernommen.
  • Verfahrenskosten werden in keinem Fall von der Zeugin/Nebenklägerin getragen
  • Zusätzlich zum Strafverfahren kann ein Adhäsionsverfahren eingeleitet werden. Damit können gegen den Täter auch Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden, soweit der Angeklagte nicht jugendlich ist. Es ist aber auch möglich, diese in einem gesonderten Zivilprozess zu verhandeln.